Förderungen für Wirtschaftsbetriebe

Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 Kommunalsteuerförderung

Altersteilzeitbeschäftigte
Lehrlinge


Start-up-Förderung (Jungunternehmer)

Voraussetzung: Die Gewerbeanmeldung darf nicht mehr als 5 Jahre zurück liegen

Art der Förderung: Zuschuss für die Miete der Büroräume in den ersten drei Jahren

1 Jahr € 4,50 pro m² max. 50 m²
2 Jahr € 2,50 pro m² max. 50 m²
3 Jahr € 1,50 pro m² max. 50 m²

Erforderliche Unterlagen für das Ansuchen um die Jungunternehmerförderung:

• Gewerbeanmeldung
• Mietvertrag
• Einzahlungsnachweis
• Bankverbindung

Beantragung: schriftliches Ansuchen 


Zinsenzuschuss

Förderungswerber: Unternehmen, die den Sektionen Gewerbe, Industrie, Fremdenverkehr, Handel und Verkehr der Wirtschaftskammer Steiermark angehören, wenn sich deren zu fördernde Betriebsstätte im Hoheitsgebiet der Marktgemeinde St. Stefan i. R. befindet unter Einschluss der privaten Fremdenverkehrsbetriebe und Landwirtschaftliche Betriebe.

Kredithöhe: Höchstausmaß € 40.000,00 (in Worten vierzigtausend)
Die volle Förderungshöhe wird bei einem aufgenommenen Darlehen von € 40.000,00 erreicht. Wird innerhalb von 10 Jahren ein zweites Förderansuchen an die Gemeinde gestellt, das den Förderungsrahmen von € 40.000,00 überschreitet, ist dieses Ansuchen dem Gemeinderat vorzulegen.

Kreditkosten: Die Konditionen des Förderungskredites orientieren sich an den Modalitäten der AWS-Richtlinien, d. h. 0,5 % über der jeweils zuletzt aufgelegten Bundesanleihe mit einer 10-jährigen Laufzeit.

Art und Ausmaß der Förderung: Die Marktgemeinde St. Stefan im Rosental gewährt zu den gewährten Förderungskrediten einen Zinsenzuschuss von 3 Prozent p. a. Dieser Zinsenzuschuss wird aufgrund eines fiktiven Tilgungsplanes errechnet und für die Dauer von maximal fünf Jahren gewährt. Die Zuschusslaufzeit beginnt mit dem Ende des Abrechnungshalbjahres, in dem der Kredit voll ausgenützt wird. Bei vorzeitiger Rückzahlung erlischt der Anspruch auf den Zinsenzuschuss. Der Zinsenzuschuss wird jährlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ausbezahlt.

Kreditlaufzeit: Die Laufzeit ist mit zehn, in Ausnahmefällen mit fünfzehn Jahren beschränkt. Die Rückzahlung erfolgt in halbjährlichen Raten. Vorzugsweise sollen bei St. Stefan i. R. ansässigen Geldinstituten die Kredite zur Aufnahme gelangen. 

Eigenfinanzierungsquote: mindestens 25 % der Kreditsumme. 

Förderungsvoraussetzungen: Gefördert werden Investitionen, die zumindest einem der im folgenden genannten Kriterien entsprechen:

  • Entwicklung neuer Produkte oder Anwendungen neuer Herstellungsverfahren;
  • Verbesserung der Produktqualität;
  • Erschließung neuer Absatzmärkte;
  • Produktivitätssteigerung Landwirtschaftlicher Betriebe
  • Die durchzuführenden Investitionen dürfen zu keiner Verringerung der Arbeitsplätze im Betrieb führen;
  • Neugründung von Betriebsstätten;
  • Erweiterung von betrieblichen Aktivitäten;
  • Verbesserung der Energienutzung;
  • Verringerung der Umweltbelastung;
  • Hebung des Leistungsstandards in Fremdenverkehrsbetrieben, insbesondere die Errichtung und Herstellung von Komfortzimmern; 

Anlässlich von Betriebsneugründungen werden auch Betriebsmittel, der Ankauf von kurzlebigen Wirtschaftsgütern sowie Investitionen, deren Fakturierung nicht mehr als 12 Monate zurückliegen, gefördert. Kraftfahrzeuge, einspurige ausgenommen, werden zu ²/3 innerhalb des Kreditrahmens von € 40.000,00 gefördert, wenn sie für betriebliche Zwecke genützt werden. 

Sicherstellung: bankmäßig
Einreichung; Anträge auf Gewährung des Förderungskredites und des Zinsenzuschusses können bei allen in der Marktgemeinde vertreten-en Banken eingebracht werden. Die kreditgewährende Bank hat den Förderungsantrag samt einer für die Förderungsentscheidung ausreichenden Darstellung des Förderungswerbers und des Projektes an das Marktgemeindeamt 8083 St. Stefan i. R. weiterzuleiten. Auf die Gewährung von Krediten und Zinsenzuschüssen im Rahmen dieser Aktion besteht kein Rechtsanspruch. Das kreditgewährende Geldinstitut ist berechtigt, den Kreditantrag und die Kreditunterlagen sowie die zur Entscheidung über die Kreditgewährung erforderlichen Informationen den Förderungsstellen zur Verfügung zu stellen. Der Kredit bzw. Förderungswerber ist darüber hinaus verpflichtet, den Förderungsstellen auf Wunsch direkt über alle für die Förderung maßgeblichen Umstände zu berichten.
Eine Koppelung mit anderen Förderungen wird von vornherein nicht ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. 

Vergabe der Förderung: Die Prüfung des Förderungsanspruches und die Vergabe der Förderung obliegt dem Vorstand der Marktgemeinde St. Stefan i. R., der dem Gemeinderat in einer vertraulichen Sitzung über die erfolgte Förderungsvergabe zu berichten hat.

Beantragung: Formular

 


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