INFORMATION HUNDEABGABE
Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 | Auszug Hundeabgabeordnung Marktgemeinde St. Stefan im Rosental in Kraft seit 01.01.2013.


Es besteht An- und Abmeldepflicht!

Die Meldung hat zu enthalten:

  • Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum, sowie Ausweis der Halterin/des Halters,
  • Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes,
  • Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer)

Der Meldung sind anzuschließen:

  • die Registernummer des Stammdatensatzes gem. § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz, (animaldata.com / Heimtierdatenbank)
    Es gibt es eine österreichweite Datenbank (amtliche Heimtierdatenbank), in der alle Hunde gemäß §24a des Tierschutzgesetzes jedenfalls registriert werden müssen.
  • der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach § 3 b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich),
  • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung § 3 b Abs. 7 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz (Kopie der Versicherungspolizze ist vorzulegen)

ANMELDUNGABMELDUNG


Fristen
Hunde ab einem Alter von drei Monaten müssen bei der Gemeinde, in der der Halter seinen Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen angemeldet werden. Dies gilt auch, wenn der Halter seinen Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. 

Die Abgabe beträgt jährlich je Hund € 60,00.
Wird bei Neuanmeldungen der Hundekundenachweis nicht vorgelegt, so erhöht sich die Hundeabgabe auf € 120,--, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass 5 Jahre hindurch ein Hund gehalten wurde.

Wichtig – Meldepflicht:
Der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht sowie die Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer) muss binnen 3 Monaten für alle Hunde beim Gemeindeamt vorgelegt bzw. nachgewiesen werden.

Unter folgenden Voraussetzungen kann um 50 % Ermäßigung angesucht werden:
Hunde, die ständig zur Bewachung von

  1. land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben (Landwirtschaftlicher Einheitswert maßgeblich)
  2. Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen
  3. Jagdhunde, die von Inhabern oder Pächtern von Jagdrevieren gehalten werden und im Rahmen der Jagdausübung verwendet werden.
  4. Für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden.
  5. Für das Halten von Hunden, mit denen ein Kurs „Begleithund I oder II“ oder ein anderer übergeordneter Kurs vom Österr. Kynologenverband (ÖKV), Österr. Hund Sport Union (ÖHU) oder von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule, absolviert wurde.

Nicht abgabepflichtig sind:

  • Diensthunde öffentlicher Wachen sowie Hunde, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind;
  • Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Anzahl;
  • speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe diese Personen zu therapeutischen Zwecken angewiesen sind;
  • Hunde eines konzessionierten Bewachungsunternehmens;
  • Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen

Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Behörde umgehend mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiterhin. 


Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz vom 18.01.2005:
Die Hundehalterinnen/Halter haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Das unbeaufsichtigte und freie Herumlaufen eines Hundes auf fremden Grund ist verboten!

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. der Meldepflicht gemäß § 10 nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt;
  2. einen Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 und 3 nicht erbringt;
  3. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Hundeabgabe verkürzt.

Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.