Amtliche Mitteilung - November 2020

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger!
Ab Dienstag, 03.11.2020 treten neue Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus in Kraft! 
Ich bitte Sie inständig, an das Gemeinwohl zu denken und sich an die neuen Maßnahmen zu halten! 

Gemeinsam schaffen wir das und bleiben Sie gesund!

Ihr Bürgermeister Johann Kaufmann


Die Maßnahmen gelten für ganz Österreich. Sie treten mit Dienstag, 3. November 2020 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
Hier ein paar Punkte zur Übersicht! Die Gesamte Verordnung finden Sie online! 

Ausgangsbeschränkungen
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist von 20:00 bis 6:00 Uhr untersagt.
Es gibt nur fünf Ausnahmen:
1. Berufliche Zwecke
2. Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
3. Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger sowie familiäre Rechte und Pflichten
4. Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
5. Körperliche und psychische Erholung


Öffentlicher Raum
Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten.
Bei Treffen in geschlossenen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Ausnahme: Mindestabstand darf unterschritten werden in Gruppen von maximal 6 Personen (+ max. 6 Kinder) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten.
Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern und Ähnliches sind untersagt.


Privater Raum
- Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt.
- Garagen-, Garten,- und Scheunenparties sind verboten.


Gastronomie, Hotellerie & Nachtlokale
- Gastronomiebetriebe sind geschlossen.
- Abholung ist im Zeitraum von 06:00-20:00 Uhr möglich. Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices.
- Hotels und Beherbergungsbetriebe sind geschlossen. Ausnahmen gibt es z.B. für Geschäftsreisende.
- Bars, Kneipen und Nachtlokale sind geschlossen.


Kultur & Veranstaltungen
- Veranstaltungen sind untersagt, darunter fallen kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte.
- Hochzeiten: Es ist möglich, am Standesamt zu heiraten. Hochzeitsfeiern sind untersagt.
- Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.


Veranstaltungen zur Religionsausübung
- Die Religionsausübung ist erlaubt.
- Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.
- Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.


Einzelhandel & Dienstleistungen
Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und mindestens einen Meter Abstand halten. Jedem Kunden müssen 10 m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m² darf er nur einzeln betreten werden.

Sport & Freizeitbetriebe
- Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen.
- Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen.
- Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbädern, Museen, Kinos oder Tierparks ist untersagt.


Kindergärten, Schulen & Universitäten
- Kindergärten und Unterstufen bleiben geöffnet. Für 10 bis 14-jährige Schüler wird die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ausgeweitet.
- Die Oberstufe und Universitäten und Fachhochschulen werden im Distance-Learning betrieben.


Arbeitsplatz
- Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig.
- Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen.


Massenbeförderungsmittel
- Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden.
- In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.


Fahrgemeinschaften, Taxis & Seilbahnen 
- Das bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen vom Mindestabstand gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen - wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Austeigen erforderlich ist.
- Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden.


Pflegeheime & Krankenhäuser
- Mitarbeiter müssen wöchentlich getestet werden.
- Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
- Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen
- Für Alten- und Pflegeheime:
o Jeder Bewohner von Alten- und Pflegeheimen darf einen Besucher pro zwei Tage empfangen.
o Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das nur zwei verschiedene Personen sein.
Besucher müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
o Wenn das nicht möglich ist, muss während des gesamten Aufenthalts eine CPA oder höherwertige Maske getragen werden.


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